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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020103.X04Im RIS seit
19.10.1988