RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Rechtssatz

Anders als bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 WaffG iVm § 6 WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG die Gefahr einer qualifizierten rechtswidrigen Verwendung der Waffen, nämlich Missbrauch, voraus; insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis auf E 17.9.1986, 85/01/0055, VwSlg 12225 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010209.X02

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten