Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Leistet eine am Verkehrsunfall nicht beteiligte Person der Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan, die Fahrbahn zu verlassen keine Folge, so ist es für die Beurteilung dieses Vorfalles nach § 97 Abs 4 StVO ohne Bedeutung, dass die Aufnahme des Verkehrsunfalles durch die Beamten längere Zeit in Anspruch genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X04Im RIS seit
12.06.2001