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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid einer anderen Verwaltungsbehörde ist immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben. Die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheides wiederum ergibt sich aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache. Die Begründung spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist; eine dabei von der Vorentscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation ist von keiner Relevanz (hier: keine Bindung im Verfahren über die Ausstellung eines Waffenpasses an die bei früherer Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorausgesetzte waffenrechtlichliche Verläßlichkeit).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013