RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0115

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (§ 5 Abs 4 StVO) erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X05

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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