Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §99 Abs5;Rechtssatz
Eine am Normzweck orientierte Gesamtbetrachtung der ersten beiden Sätze des § 99 Abs 5 KFG in Ansehung der Verwendung von Nebelscheinwerfern ergibt, dass diese bei Sichtbehinderung (alternativ) geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020053.X01Im RIS seit
07.09.2006