RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0132

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §46;
AVG §52;
LVR 1967 §7 Abs1;

Rechtssatz

Liegt der Beh iZm einer durch einen Zeugen beobachteten Übertretung des § 7 Abs 1 LVR eine Stellungnahme des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vor, derzufolge eine Person mit normaler Sehkraft das Kennzeichen eines Luftfahrzeuges an der Unterseite der Tragfläche bis zu einer Höhe von 150 bis 200 m eindeutig ablesen kann und deren inhaltliche Richtigkeit vom Besch nicht bestritten wird, so darf die Beh diese Stellungnahme infolge des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel ihren Feststellungen zugrunde legen, obwohl es sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG handelt.

Schlagworte

Beweismittel ZeugenVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030132.X02

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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