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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Liegt der Beh iZm einer durch einen Zeugen beobachteten Übertretung des § 7 Abs 1 LVR eine Stellungnahme des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vor, derzufolge eine Person mit normaler Sehkraft das Kennzeichen eines Luftfahrzeuges an der Unterseite der Tragfläche bis zu einer Höhe von 150 bis 200 m eindeutig ablesen kann und deren inhaltliche Richtigkeit vom Besch nicht bestritten wird, so darf die Beh diese Stellungnahme infolge des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel ihren Feststellungen zugrunde legen, obwohl es sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG handelt.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030132.X02Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017