Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2335/71 E 11. Jänner 1973 RS 3Stammrechtssatz
Aus der Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall wegen Geringfügigkeit seitens des Geschädigten an den Schädiger bzw. dessen Versicherungsanstalt sowie aus der Nichtverständigung der eigenen Versicherungsanstalt kann nicht geschlossen werden, daß keine Beschädigung bei diesem Unfall erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020098.X02Im RIS seit
08.09.2006