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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/10/28 86/03/0103 1Stammrechtssatz
Hat der VfGH eine Verwaltungsvorschrift wegen Verfassungswidrigkeit unter Setzung einer Frist aufgehoben und wurde vor Ablauf der Frist eine Tat begangen, die zufolge der betreffenden Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungsübertretung darstellt, so bildet die Tat einen BIS ZUM ABLAUF DIESER FRIST VERWIRKLICHTEN TATBESTAND iSd Art 140 Abs 7 dritter Satz B-VG, Voraussetzung für einen Schuldspruch und Strafausspruch ist allerdings die Strafbarkeit auf zurzeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz (§ 1 Abs 2 VStG) (hier: § 103 Abs 2 KFG zweiter Halbsatz aufgehoben mit VfGH vom 3.3.1984, G 7/80); Hinweis E 12.12.1979, 3474/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030083.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014