RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0083

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs7;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/10/28 86/03/0103 1

Stammrechtssatz

Hat der VfGH eine Verwaltungsvorschrift wegen Verfassungswidrigkeit unter Setzung einer Frist aufgehoben und wurde vor Ablauf der Frist eine Tat begangen, die zufolge der betreffenden Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungsübertretung darstellt, so bildet die Tat einen BIS ZUM ABLAUF DIESER FRIST VERWIRKLICHTEN TATBESTAND iSd Art 140 Abs 7 dritter Satz B-VG, Voraussetzung für einen Schuldspruch und Strafausspruch ist allerdings die Strafbarkeit auf zurzeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz (§ 1 Abs 2 VStG) (hier: § 103 Abs 2 KFG zweiter Halbsatz aufgehoben mit VfGH vom 3.3.1984, G 7/80); Hinweis E 12.12.1979, 3474/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030083.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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