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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Wird ein Bezirksjugendamt im Rahmen eines laufenden Unterhaltsverfahrens tätig, so handelt es sich dabei lediglich um ein mitwirkendes Tätigwerden dieser Behörde im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier: Der Unterhaltspflichtige behauptet eine "Falschmeldung über seine Einkommensverhältnisse und macht diesen "Übergriff" im Rahmen einer Beschwerde gem Art 131 a B-VG geltend).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010252.X01Im RIS seit
05.09.2006