RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0083

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Legt die Behörde dar, weshalb sie ungeachtet des Umstandes, daß sie im Unterschied zur Erstbehörde lediglich zwei statt drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend annimmt, die von der Erstbehörde wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verhängte Geldstrafe von S 6.000,-- bestätigt, indem sie

zutreffend darauf hinweist, daß schon die bisher verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 4000,-- keinen Sinneswandel des Beschuldigten bewirkten und darüberhinaus das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne, so ist ihr kein Ermessensmißbrauch in der Straffrage anzulasten.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Verbot der reformatio in peiusErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030083.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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