Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Legt die Behörde dar, weshalb sie ungeachtet des Umstandes, daß sie im Unterschied zur Erstbehörde lediglich zwei statt drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend annimmt, die von der Erstbehörde wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verhängte Geldstrafe von S 6.000,-- bestätigt, indem sie
zutreffend darauf hinweist, daß schon die bisher verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 4000,-- keinen Sinneswandel des Beschuldigten bewirkten und darüberhinaus das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne, so ist ihr kein Ermessensmißbrauch in der Straffrage anzulasten.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Verbot der reformatio in peiusErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030083.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014