RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0118

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass dann, wenn die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nicht dargetan hat, warum sie die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen verhandlung durch die Behörde 1. Instanz als gegeben erachtet, die Veruntreuung nicht von der Hand zu weisen ist, die Aufhebung des erstinstanzlichen straferkenntnisses sei nur deshalb erfolgt, um die bereits abgelaufene Frist des § 51 Abs 5 VStG zu wahren (Hinweis auf E 23.4.1986, 85/18/0372).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X06

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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