RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0115

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum, der auf einer (früheren) unrichtigen Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe beruht, geht zu Lasten der Partei, wenn sie aus diesem Grunde die Vornahme der Atemluftprobe ablehnt. Der Lenker hätte nämlich auf Grund der an ihn ergangenen Aufforderung des Meldungslegers, bei dem es sich um eine in diesen Belangen auch in rechtlicher Hinsicht besonders geschulte Person handelte und in der eine andere Rechtsansicht zum Ausdruck kam, Zweifel an der Richtigkeit der durch seinen Anwalt mitgeteilten Gesetzesauslegung haben müssen (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0012, VwSlg 11704 A/1985).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest VoraussetzungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X06

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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