RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0063

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Eine "rennmäßige" Haltung von Motorradlenkern stellt ein schlüssiges Indiz für eine über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Fahrgeschwindigkeit dar.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020063.X02

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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