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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Einen Kfz-Lenker trifft die Verpflichtung zur Vornahme einer Atemluftprobe nur dann, wenn die VERMUTUNG besteht, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (Hinweis auf E 28.9.1988, 88/02/0108).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungAlkotest VoraussetzungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020115.X01Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020