RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010232.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten