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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Außenlande- und Außenabflugbewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitpunkt mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis und damit an einer Rechtverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, der Beschwerdeführerin die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen. (Hinweis auf B 17.2.1988, 87/03/0161)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030171.X03Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015