RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0171

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Außenlande- und Außenabflugbewilligung für einen bereits verstrichenen Zeitpunkt mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis und damit an einer Rechtverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, der Beschwerdeführerin die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen. (Hinweis auf B 17.2.1988, 87/03/0161)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030171.X03

Im RIS seit

12.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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