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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0004 E 25. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 12 Abs 1 WaffenG 1967 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung namentlich von Faustfeuerwaffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche missbräuchliche Verwendung stattgefunden hat (Hinweis E 15.6.1976, 1228/75, E 1.3.1977, 701/76, E 11.10.1977, 781/76, E 3.12.1980, 127/80, E 12.6.1985, 85/01/0134). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besetz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010065.X01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011