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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird dem Besch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO vorgeworfen, dass er bei km 21.200 im Gemeindegebiet ... trotz Gegenverkehrs eine Fahrzeugkolonne überholt habe, weshalb der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges dieses habe stark abbremsen müssen, auf die linke Fahrbahnseite geschleudert worden sei und in der Folge gegen einen anderen Pkw gestoßen sei, so ist die Tat durch die Anführung der dadurch hervorgerufenen Folgen (Verkehrsunfall bei km 21.200) auch hinsichtlich des Tatortes derart konkretisiert, dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, der Besch könnte wegen derselben Tat ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen werden. Ob sich das Überholmanöver tatsächlich bis km 21.200 erstreckte oder allenfalls schon bei km
21.100 beendet war, spielt daher keine entscheidende Rolle.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030287.X01Im RIS seit
26.01.2006