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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0057/47 B 2. Juni 1947 VwSlg 100 A/1947 RS 1Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, die Säumnis angelastet werden kann, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden zu haben.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010228.X01Im RIS seit
12.03.2008