RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0228

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0057/47 B 2. Juni 1947 VwSlg 100 A/1947 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, die Säumnis angelastet werden kann, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden zu haben.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010228.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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