RS Vwgh 1988/10/19 87/03/0287

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ergibt sich durch die Zeugenaussage des Lenkers des entgegenkommenden Fahrzeuges unmissverständlich, dass dieser durch das Verhalten des Besch, der eine Fahrzeugkolonne überholte, gezwungen gewesen sei, sein Fahrzeug nach rechts auf das Bankett zu lenken und abzubremsen, um einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Besch zu verhindern, wobei er aber ins Schleudern geriet und es zu Folgeunfällen kam, und findet diese Aussage ihre Bestätigung durch die Angaben der überholten Lenker, sie hätten gleich erkannt, dass der Besch das Überholmanöver zufolge des Gegenverkehrs nicht rechtzeitig werde abschließen können, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen über die genaue Länge der Überholstrecke. Dies insbesondere dann nicht, wenn im ganzen Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges falsch reagiert hätte.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030287.X04

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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