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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beruft sich der Besch auf einen "Sturztrunk" kurz vor Antritt der Fahrt, macht er jedoch keine konkreten Angaben über die dabei konsumierte Alkoholmenge, so kann seinem Vorbringen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei (des Besch) besteht (Hinweis auf E 29.1.1968, 1569/66).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020107.X06Im RIS seit
08.09.2006