RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0107

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Beruft sich der Besch auf einen "Sturztrunk" kurz vor Antritt der Fahrt, macht er jedoch keine konkreten Angaben über die dabei konsumierte Alkoholmenge, so kann seinem Vorbringen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei (des Besch) besteht (Hinweis auf E 29.1.1968, 1569/66).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020107.X06

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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