RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0103

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litd;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020103.X02

Im RIS seit

19.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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