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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenn jemand allgemeine Anweisungen in der Richtung gegeben hat, dass nur die zulässige Holzmenge zu laden sei, er bei der tatsächlichen Beladung nicht anwesend war und damit keinen (unmittelbaren) Einfluss auf die Menge des aufladenden Gutes genommen hat, so kann er nicht als Anordnungsbefugter iSd § 101 Abs 1 a KFG zur Verantwortung gezogen werden. Eine weiter gehende Überprüfungspflicht bei jemandem, der einen selbstständigen Frächter mit der Durchführung eines Transports beauftragt, kann aus den gesetzl. Bestimmungen nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030280.X02Im RIS seit
26.01.2006Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014