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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art104 Abs2;Rechtssatz
Die gem § 32 Abs 3 StVO vorgeschriebenen Kosten berühren den Bund als Träger von Privatrechten im Bereich der Bundesstraßenverwaltung (Aufstellen von Verkehrszeichen und Installierung von Leiteinrichtungen). Die Verwaltung des Bundesvermögens obliegt in diesem Bereich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung wurde mit Verordnung BGBl. Nr. 131/1963 dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Damit trat der Bundesminister seine Aufgaben in diesem Beriech an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land ab, womit der Bundesminister die Zuständigkeit zur Besorgung der betreffenden Geschäfte des Bundes in diesen Angelegenheiten verlor. Damit mangelte dem Bundesminister die Berechtigung, den ihm zugestellten Bescheid mit Beschwerde vor dem VwGH anzufechten (Hinweis E 22.4.1986, 83/07/0269).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Auftragsverwaltung - BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030146.X01Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008