RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0071

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §55;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Straßenaufsichtsorgan kann eine Feststellung, ob eine Bodenmarkierung für die Verkehrsteilnehmer sichtbar ist oder nicht, im Hinblick auf seine Ausbildung und Erfahrung zweifelsfrei treffen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020071.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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