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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs2;Rechtssatz
Die Regelungen des § 26 Abs 2 und Abs 3 StVO stellen einen Rechtswidrigkeitsausschluss in Bezug auf den Lenker eines Einsatzfahrzeuges dar. Der Lenker eines den äußersten linken Fahrstreifen verwendenden, die Fahrt eines Einsatzfahrzeuges behindernden Fahrzeuges kann sich jedoch auf diese Normen nicht berufen, vielmehr trifft ihn gem § 26 Abs 5 StVO die Pflicht, entsprechend dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges, auf den rechten (freien) Fahrstreifen wechselnd Platz zu machen (das Einsatzfahrzeug muss nicht rechts überholen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X05Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014