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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Verwertet die Behörde ein oder mehrere ihr vorliegende Beweismittel nicht und wird im Vertrauen auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung verabsäumt, ein Rechtsmittel einzubringen, so stellt der (später entdeckte) Verfahrensmangel keinen Wiederaufnahmsgrund dar (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0105).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X02Im RIS seit
11.07.2001