RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0137

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Verwertet die Behörde ein oder mehrere ihr vorliegende Beweismittel nicht und wird im Vertrauen auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung verabsäumt, ein Rechtsmittel einzubringen, so stellt der (später entdeckte) Verfahrensmangel keinen Wiederaufnahmsgrund dar (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0105).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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