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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Vielzahl (über 60) hauptsächlich einschlägiger, den ruhenden Verkehr betreffenden Vormerkungen vorliegt, vermittelt den Eindruck, der Beschuldigte setze sich geradezu gewohnheitsmäßig über die das Abstellen von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr regelnden Vorschrift hinweg, sodaß die Verwaltungsstrafbehörde unter Berücksichtigung der im § 99 Abs 3 lit a StVO vorgesehenen Höchststrafe von S 10.000,-- mit der Verhängung von zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.500,-- den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschreitet.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020112.X04Im RIS seit
11.07.2001