RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0250

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §7 Abs1;
RAO 1945;

Rechtssatz

Weder das AVG noch die RAO räumen einer Verfahrenspartei ein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein. Es besteht deshalb auch kein Rechtsanspruch auf förmliche Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag. Es kann jedoch die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010250.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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