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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die Gegenüberstellung des Besch mit einem Zeugen besteht dann keine Notwendigkeit, wenn nicht erkennbar ist und vom Besch auch nicht dargetan wird, welche für die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen maßgeblichen Aufschlüsse aus einer derartigen Gegenüberstellung zu gewinnen seien.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030132.X01Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017