RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0132

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Für die Gegenüberstellung des Besch mit einem Zeugen besteht dann keine Notwendigkeit, wenn nicht erkennbar ist und vom Besch auch nicht dargetan wird, welche für die Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen maßgeblichen Aufschlüsse aus einer derartigen Gegenüberstellung zu gewinnen seien.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030132.X01

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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