RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0059

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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L71014 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §10 Abs2;
TaxihöchstzahlV Linz 1987 §1;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Im Verfahren über ein Taxikonzessionsansuchen, in dem die V - des LH von OÖ vom 23.6.1987 über die Verhältniszahl im Gebiet der LANDESHAUPTSTADT LINZ anzuwenden ist, kommt der Änderung des Standortes der Konzession innerhalb von Linz keine rechtliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030059.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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