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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Einer Anordnung für die Benützung der Straße iSd § 97 Abs 4 StVO ist mit der nach den Umständen EHESTMÖGLICHEN Beschleunigung nachzukommen. Leitet der Betroffene dem nicht unverzüglich Folge so liegt Deliktvollendung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X02Im RIS seit
12.06.2001