RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0080

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs1;
VStG §44 Abs1 Z10;
VStG §44 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Die im Datum eines Bescheides zum Ausdrucke kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung, vielmehr ist daraus lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat (Hinweis auf E 13.1.1984, 82/02/0140, und E 24.4.1986, 86/02/0048).

Schlagworte

Datum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020080.X04

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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