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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die im Datum eines Bescheides zum Ausdrucke kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung, vielmehr ist daraus lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat (Hinweis auf E 13.1.1984, 82/02/0140, und E 24.4.1986, 86/02/0048).
Schlagworte
DatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020080.X04Im RIS seit
08.09.2006