RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei Fehlen der Ortsbezeichnung "Wien" in der Tatortumschreibung "1., Judenplatz 6 - Drahtgasse" ist davon auszugehen, dass der Tatort im 1. Wiener Gemeindebezirk liegt, in dem sich auch die beiden genannten - einander kreuzenden Straßenzüge befinden (Hinweis auf E 24.9.1987, 87/02/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020128.X02

Im RIS seit

19.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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