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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Das Delikt gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO ist bereits mit der (ersten) unberechtigten Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, erfüllt; eine später - selbst schriftlich - bekundete Bereitschaft zur Vorführung zum Arzt kann die Strafbarkeit nicht mehr ausschließen (Hinweis auf E 13.5.1987, 86/03/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X07Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014