RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0074

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Delikt gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO ist bereits mit der (ersten) unberechtigten Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, erfüllt; eine später - selbst schriftlich - bekundete Bereitschaft zur Vorführung zum Arzt kann die Strafbarkeit nicht mehr ausschließen (Hinweis auf E 13.5.1987, 86/03/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X07

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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