RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Person in ihren Drohungen und von Hass geprägten Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Verwendung von Waffen angekündigt hat, lässt keineswegs den Schluss zu, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nicht zu befürchten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010065.X02

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten