RS Vwgh 1988/10/20 88/09/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.12.1973, 35/73). Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides (hier: Änderung der maßgeblichen Rechtslage während des Berufungsverfahrens, dessen Gegenstand die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen res iudicata war) zurückzugreifen, soweit nicht zB in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090115.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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