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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §216;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 271,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Aktenteilen lässt sich folgender Sachverhalt rekonstruieren:
Für die Beschwerdeführerin wurde zunächst beim Finanzamt Wiener Neustadt ein Abgabenkonto geführt. In einer (nicht vorliegenden) Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2000 erklärte sie Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.626,-- und Vorsteuern im Betrag von S 106.104,13, was gerundet ein Guthaben von S 103.478,-- ergeben hätte. Eine entsprechende Buchung wurde auf ihrem Abgabenkonto zunächst auch durchgeführt, woraus sich in Verbindung mit dem bisherigen Saldo (Rückstand von S 18.207,--) ein hohes, zur Gänze auf diese Umsatzsteuervoranmeldung zurückzuführendes Guthaben ergab. Hierüber erhielt die Beschwerdeführerin die Buchungsmitteilung Nr. 3/2000 vom 10. Februar 2000.
Mit Buchungsmitteilung Nr. 4/2000 vom Folgetag wurde der Beschwerdeführerin die Belastung ihres Abgabenkontos mit dem am Vortag gutgeschriebenen Betrag von S 103.478,-- ("Voranmeldung Umsatzsteuer 01/2000, davon 18.207,00 zahlbar bis 20.03.2000, 103.478,00") und der daraus (wieder) resultierende Rückstand von S 18.207,00 mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 23. März 2000 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 mit einem Überschuss von lediglich S 294,-- fest. Es ging davon aus, dass von der Umsatzsteuer von S 2.626,-- nur Vorsteuern im Ausmaß von S 2.920,-- (statt der erklärten S 106.104,13) abzuziehen seien. Hierauf bezog sich die an die Beschwerdeführerin gerichtete Buchungsmitteilung Nr. 6/2000 vom 23. März 2000 ("Festsetzung Umsatzsteuer 01/2000, wirksam am 02.02.2000, -294,00").
Mit Buchungsmitteilung Nr. 15/2000 vom 8. August 2000 wurden der Beschwerdeführerin fünf Einzelbeträge bekannt gegeben, aus denen sich ein Rückstand von insgesamt S 29.047,-- auf ihrem Abgabenkonto zusammengesetzt habe. Es handelte sich um drei die Einkommensteuer betreffende Positionen, einen "Säumniszuschlag 2000" und die Position "Umsatzsteuer 01/2000" in der Höhe von S 6.236,--.
Zugleich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Abgabenkonto werde mit heutigem Tag gelöscht. Der neue Kontostand betrage S 0,--.
Mit Buchungsmitteilung Nr. 1/2000 vom selben Tag zum Abgabenkonto bei dem für die Beschwerdeführerin zuständig gewordenen Finanzamt in Wien wurden ihr die gleichen fünf Einzelbeträge bekannt gegeben, wobei zum Betrag von S 6.236,-- der 3. Februar 2000 als Fälligkeitstermin angegeben war ("Umsatzsteuer 01/2000, zahlbar gewesen am 03.02.2000, 6.236,00").
Mit (nicht vorliegendem) Schriftsatz vom 21. Februar 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 15/2000 (altes Konto).
Mit Schriftsatz vom 27. August 2001 stellte sie dazu einen Devolutionsantrag, in dem sie, offenbar wie im Schriftsatz vom 21. Februar 2001, beantragte, die Buchungsmitteilung "zu berichtigen, da eine Verrechnung zwischen 2 Finanzämtern laut § 1441 ABGB nicht möglich ist".
Gleichartige Eingaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Buchungsmitteilung Nr. 1/2000 (neues Konto) vom 8. August 2000 sind in den vorgelegten Aktenteilen nicht enthalten.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2002 an das für sie nunmehr zuständige Finanzamt in Wien beantragte die Beschwerdeführerin aber einen Abrechnungsbescheid zur Buchungsmitteilung Nr. 1/2000 (neues Konto) vom 8. August 2000 mit dem Vorbringen, die in dieser Buchungsmitteilung "angeführte Umsatzsteuer 01/2000, zahlbar gewesen am 03.02.2000 in der Höhe von öS 6236,00" lasse sich "nicht nachvollziehen" und sei "deshalb zu berichtigen".
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland "die Anträge" der Beschwerdeführerin "vom 21. Februar 2001, betreffend Abrechnungsbescheid," ab. Begründend wurde ausgeführt, "mit den Schreiben vom 21. Februar 2001" habe die Beschwerdeführerin "Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich der Buchungsmitteilungen Nr. 1/2000 bzw. Nr. 15/2000 (betrifft das ursprünglich zuständige Finanzamt Wiener Neustadt) vom 8. August 2000" gestellt und dazu ausgeführt, eine Verrechnung zwischen zwei Finanzämtern sei nicht möglich. Mit Schriftsätzen vom "24. bzw. 27. August 2001" habe sie zu diesen Anträgen vom 21. Februar 2001 Devolutionsanträge gestellt. Bei dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Vorgang habe es sich nur um die Übertragung von Gebarungsdaten auf Grund eines Zuständigkeitswechsels gehandelt. Eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 216 BAO liege nicht vor, sodass der Antrag abzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 8. März 2002 teilte das für die Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt in Wien der Beschwerdeführerin mit, mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 29. Jänner 2002 sei (zu ergänzen: auch) über ihren Antrag vom 10. Jänner 2002 bereits entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2002 an das Finanzamt Wiener Neustadt beantragte die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Buchungsmitteilung Nr. 15/2000 (altes Konto) die Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der hier etwas näher ausgeführten Begründung, der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 01/2000 vom 23. März 2000 habe ein Guthaben von S 294,-- ausgewiesen, weshalb der in der Buchungsmitteilung Nr. 15 vom 8. August 2000 ausgewiesene "Rückstand an Umsatzsteuer für 01/2000 mit öS 6236,00" berichtigt gehöre.
Zu diesem Antrag vom 17. März 2002 stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. September 2002 einen Devolutionsantrag. Ein gleichartiger an die Finanzlandesdirektion gerichteter Antrag in Bezug auf den Antrag vom 10. Jänner 2002 ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 berichtete das für die Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt in Wien der Finanzlandesdirektion, beim Antrag vom 17. März 2002 handle es sich um eine Wiederholung des mit Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 29. Jänner 2002 erledigten Antrages.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 richtete die Beschwerdeführerin an die nunmehr belangte Behörde einen Devolutionsantrag in Bezug auf den Antrag vom 17. März 2002 (betreffend die Buchungsmitteilung zum alten Konto).
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 richtete sie an die belangte Behörde auch einen auf den Antrag vom 10. Jänner 2002 (betreffend die Buchungsmitteilung zum neuen Konto) bezogenen Devolutionsantrag.
Das von der belangten Behörde - nur unter Bezugnahme auf den Devolutionsantrag vom 11. Juni 2003 - zur Bescheiderlassung oder Stellungnahme aufgeforderte, für die Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt in Wien erließ mit 16. Juli 2003 folgenden
"Abrechnungsbescheid
Auf Grund Ihres Antrages vom 10.1.2002 wird gemäß § 216 Bundesabgabenordnung entschieden, daß die restliche Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 10/2000 (gemeint offenbar: 1/2000) von S 6.236,- vom Abgabenkonto St.Nr. 353/9062 beim Finanzamt Wiener-Neustadt am 8.8.2000 im Betrage von S 6.236 g - zu Recht gem. § 73 BAO auf das Abgabenkonto St.Nr. 070/2386 beim ho. Finanzamt übertragen wurde. Siehe Beiblatt."
Das Beiblatt enthielt im Wesentlichen folgenden Text:
"Durch die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 1/2000 am 23.2.2000 (gemeint: 23. März 2000) ergab sich eine Verminderung der ursprünglichen Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung von S 103.478,-- auf S 294,-- um S 103.184,--. Daraus resultierte die restliche übertragene Nachforderung der Umsatzsteuervorauszahlung 1/2000 von S 6.236,--. Diese ergab sich durch die zusammengefaßte Verbuchung der Gebarung gem. § 214 Abs. 1 BAO. Im derzeitigen Abgabenrückstand ist dieser Betrag aber nicht mehr enthalten."
Einem Aktenvermerk zufolge wurde dem Bescheid ein Kontoauszug des alten Kontos mit den Buchungen vom 21. Jänner 2000 bis zum 8. August 2000 beigelegt.
Eine Aufforderung der belangten Behörde, zum Devolutionsantrag vom 5. Juni 2003 Stellung zu nehmen, beantwortete das Finanzamt mit Schreiben vom 10. September 2003 dahingehend, dass "bezüglich der Buchungsmitteilung Nr. 15/2000 vom 8.8.2000" bereits der inzwischen mit Berufung vom 22. Juli 2003 bekämpfte Abrechnungsbescheid (vom 16. Juli 2003) erlassen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung vom 22. Juli 2003, über die eine Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2003 ergangen war, an die belangte Behörde. Sie führte in diesem Antrag u. a. aus, es sei nicht verständlich, wie der in der Buchungsmitteilung Nr. 1/2000 genannte Rückstand von S 6.236,-- aus dem Guthaben von S 294,-- "resultieren" solle. Aus der "finanzamtlichen Begründung" könne sie nicht ableiten, "daß am 03.02.2000 eine Umsatzsteuer von öS 6236.- für 01/2000 zahlbar gewesen sein soll". Der Betrag sei auch nach wie vor im Abgabenrückstand enthalten.
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2004 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Eine Beschwerde dagegen an den Verwaltungsgerichtshof wurde - nach Abweisung des zur hg. Zl. VH 2004/13/0001 gestellten Verfahrenshilfeantrages mit Beschluss vom 25. Februar 2004 - nicht erhoben.
Am 4. Mai 2004 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde ein. Mit ihr macht die Beschwerdeführerin geltend, über ihren Antrag vom 17. März 2002 sei bisher nicht entschieden worden.
1. Die belangte Behörde bestreitet das Vorliegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht. Sie vertritt den Standpunkt, mit dem Abrechnungsbescheid vom 16. Juli 2003, auf den sich die Berufungsentscheidung vom 5. Jänner 2004 bezog, sei "dem Begehren der Bf. in ihrem Antrag vom 17. März 2003 (gemeint: 2002) entsprochen" worden.
2. Dem ist zunächst insoweit zu folgen, als beide Sachanträge der Beschwerdeführerin, der auf die Buchungsmitteilung Nr. 1/2000 (zum neuen Abgabenkonto) bezogene Antrag vom 10. Jänner 2002 und der auf die Buchungsmitteilung Nr. 15/2000 vom selben Tag (zum alten Abgabenkonto) bezogene Antrag vom 17. März 2002, denselben Abrechnungsvorgang betrafen. Die Frage der Übertragung von Daten vom einen auf das andere Konto war Gegenstand des Antrages - oder, wie es scheint, der gleich lautenden Anträge - vom 21. Februar 2001 gewesen und wurde mit dem Bescheid der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Finanzlandesdirektion erledigt. In den Anträgen vom 10. Jänner 2002 und vom 17. März 2002 ging es jeweils darum, wie aus dem bescheidmäßig festgesetzten Guthaben von S 294,-- für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 ein demselben Zeitraum zugeordneter Rückstand von
S 6.236,-- werden konnte. Diese Frage berührt - soweit sich dies aus den vorgelegten Unterlagen beurteilen lässt - im Zusammenhang mit der zunächst vorgenommenen Verbuchung des der Umsatzsteuervoranmeldung entsprechenden hohen Guthabens und der nachfolgenden Buchung einer gleich hohen und dem Zeitraum Jänner 2000 zugeordneten Belastung, worauf erst in einem dritten Schritt die Verbuchung des bescheidmäßig festgesetzten geringfügigen Guthabens folgte, die Zusammensetzung, aber nicht die Höhe des in den beiden Buchungsmitteilungen jeweils ausgewiesenen Gesamtrückstands auf dem Abgabenkonto. Sie ist von der belangten Behörde in der Berufungsentscheidung vom 5. Jänner 2004 in dem Sinn beantwortet worden, dass die bei der Verbuchung eingehaltene Vorgangsweise richtig gewesen sei. Ein über den Gegenstand dieser Entscheidung hinausreichendes oder sich davon unterscheidendes Abrechnungsproblem war in dem auf die Buchungsmitteilung zum alten Konto bezogenen Antrag vom 17. März 2002 nicht aufgezeigt worden. Er hatte sich gegen denselben, den zwei gleichzeitigen Buchungsmitteilungen zugrunde liegenden Buchungsvorgang gerichtet.
Bei dieser Sachlage war der zweite Antrag (vom 17. März 2002) als inhaltliche Ergänzung des ersten Antrages (vom 10. Jänner 2002) aufzufassen. Zur Erlassung eines zweiten Abrechnungsbescheides über denselben Buchungsvorgang gab er daher nicht Anlass (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Hinweis bei Stoll, BAO-Kommentar, 2316, auf die Unzulässigkeit wiederholter Abrechnungsbescheide über dieselbe Frage).
3. Nicht anders sind danach aber auch die formal getrennten Devolutionsanträge zu verstehen, mit denen die Beschwerdeführerin eine Entscheidung über das ihren Eingaben vom 10. Jänner 2002 und vom 17. März 2002 zugrunde liegende einheitliche Anliegen - mit Erfolg - herbeizuführen suchte. Dass die belangte Behörde sich der Erledigung dieses Anliegens im Schriftverkehr mit dem Finanzamt, der zunächst dessen erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2003 zur Folge hatte, nur unter Bezugnahme auf den letzten der von der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit eingebrachten Devolutionsanträge widmete, ändert nichts daran, dass mit dem Abrechnungsbescheid vom 16. Juli 2003 auch das Ziel der früheren Devolutionsanträge erreicht war und diese somit ebenfalls erledigt waren.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die § 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130071.X00Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008