RS Vwgh 1988/10/20 87/08/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 litb idF 1973/031;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0150 E 22. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Gerade weil eine landwirtschaftliche Tätigkeit durch einen anderen als den Eigentümer nicht als solche zu erkennen lässt, auf wessen Rechnung und Gefahr sie erfolgt, wem sie also zugerechnet werden soll, obliegt dem Eigentümer eine besondere Mitwirkungs- und Konkretisierungspflicht, dies insbesondere, wenn es sich um Rechtstatsachen aus dem Kreise naher Angehöriger handelt (Hinweis auf VwGH vom 19.9.1980, 1171/77 = ZfVL/BlG/1981/5/1347 Ruppe, Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen in: Ruppe, Familienverträge und Individualbesteuerung, 1976, 85).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080119.X05

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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