RS Vwgh 1988/10/20 88/08/0036

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Beschwerdevorwurf, die Behörde hätte die mit der Schließung des Geschäftes verbundene Arbeitsplatzgefährdung sowie die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für zwei Kinder berücksichtigen müssen, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte kommen können.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080036.X03

Im RIS seit

20.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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