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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6;Rechtssatz
Aus den in § 4 Abs 6 lit b Z 1 bis 4 AuslBG demonstrativ aufgezählten Beispielen ist abzuleiten, dass ein sonstiger besonders wichtiger Grund iS dieser Bestimmung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Interesses an der Beschäftigung des Ausländers besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090089.X02Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011