RS Vwgh 1988/10/20 88/09/0040

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0215 E 31. Jänner 1984 VwSlg 11315 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Erachtet die Berufungsbehörde (belangte Behörde) die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig und kommt der Sachverständige in dieser Ergänzung zu keinem anderen Ergebnis als im Verfahren der 1. Instanz, so ist die belangte Behörde gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 dennoch verpflichtet Parteiengehör zu gewähren, zumal zu den im Ergänzungsgutachten beantworteten Fragen ein Gutachten eines Privatsachverständigen zwecks Stellungnahme entgegengesetzt werden kann.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090040.X03

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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