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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nicht jede Person, die Eigentümerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, muss allein schon auf Grund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, für deren Rechnung und Gefahr dieser Betrieb geführt wird; eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich an sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt aber voraus, dass auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. (Hinweis auf E vom 22.2.1985, 81/08/0150)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080119.X01Im RIS seit
03.04.2006