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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs2 idF 1986/389;Rechtssatz
Für die vom Gesetzgeber hervorgehobenen Tätigkeiten (Landeslehrer, Religionslehrer, Erzieher und Leiter) ist jeweils eine eigene Leistungsfeststellung vorgesehen. Der Leiter einer Schule erhält demnach eine Leistungsbeurteilung für die von ihm ausgeübte Leitungsfunktion und nicht für eine andere Tätigkeit, für die das Gesetz eine eigene Leistungsfeststellung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090101.X01Im RIS seit
11.07.2001