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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Aus der Auffassung des Arbeitgebers (Antragsteller), die Behörde sei nicht imstande geeignete, d.h. den besonderen, von ihm aufgestellten Anforderungen entsprechende Arbeitskräfte (hier: Kfz-Mechaniker mit Kenntnis spezieller britischer Fahrzeuge) zu vermitteln, kann die Behörde nicht den Schluss ziehen, es liege eine unbegründete Ablehnung der von ihr angebotenen Ersatzkräfte vor, wenn die vom Arbeitgeber aufgestellten Anforderungen nicht von vornherein unter objektiven Gesichtspunkten als ungerechtfertigt erkannt werden können. In diesem Fall gereicht die Nichterteilung eines Vermittlungsauftrages dem Antragsteller erst dann zum Nachteil, wenn ihm die Behörde mitgeteilt hat, die Vermittlung einer derartig geeigneten, seinen als objektiv berechtigt anerkannten Anforderungen entsprechenden Ersatzkraft sei möglich. Die Mitteilung der Behörde, es seien 255 arbeitslose Kfz-Mechaniker zur Vermittlung vorgemerkt, reicht dafür nicht aus; sie lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass sich darunter auch eine Ersatzkraft befindet, die den speziellen Anforderungen (hier: Kenntnis spezieller britischer Automarken) des Antragstellers entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090040.X02Im RIS seit
06.12.2006