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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0029 E 8. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG gegen § 4 Abs 1 AuslBG entstanden. Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der dort verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" bzw. "gesamtwirtschaftliche Interessen" ist vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit § 4 Abs 1 AuslBG im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, § 13 und § 14 AuslBG. Damit wird aber nach Auffassung des VwGH der der Verwaltungsbehörde bei der Auslegung eingeräumte Spielraum in einer dem Art 18 B-VG genügenden Weise begrenzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090115.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010