RS Vwgh 1988/10/20 86/06/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0150 E 3. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (hier: eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060169.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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