RS Vwgh 1988/10/20 88/06/0173

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde vor Jahren hinsichtlich einer 3 x 3,50 x 3 m großen Holzhütte der Abbruch verfügt, aber nicht vollzogen, und ersetzte der Eigentümer nunmehr das Satteldach durch ein neues Pultdach - Ausmaß der Hütte jetzt 3 x 3,50 x 2,40 m - so entstand ein Gebäude, das durch den seinerzeitigen Auftrag nicht erfasst wird. Einem neuen Abbruchauftrag kann NICHT entschiedene Sache (§ 68 AVG) entgegengebracht werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060173.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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