RS Vwgh 1988/10/20 86/06/0169

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn die Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung nur 2 Tage beträgt, der Nachbar aber mit zwei Bevollmächtigten bei der Verhandlung erscheint, wobei sowohl er als auch seine Bevollmächtigten ausführliche Schriftsätze vorlegen und detaillierte Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben, so liegt auf der Hand, dass dem Nachbar das gegenständliche Bauprojekt hinreichend bekannt ist, weshalb er durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht in seinen Rechten verletzt wird (Hinweis E 3.4.1986, 85/06/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060169.X03

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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